Spanien: Steuerliche Diskriminierung nicht-ansässiger Erben: Ist es möglich, zu viel gezahlte Steuern zurückzufordern?

Der Oberste Gerichtshof begründet seine Entscheidung mit dem wichtigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 3. September 2015 (Fall C-127/12), um Nicht-Residenten aus Drittstaaten den EU-Bürgern zu steuerlichen Zwecken bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer („Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones“) gleichzustellen. Der EuGH urteilte, dass die spanischen Gesetze zu Erbschaften und Schenkungen mit dem Prinzip des freien Kapitalverkehrs, welches in Art. 63 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und in Art. 40 des EWR-Abkommens garantiert wird, unvereinbar sind, weil diese Gesetze es nicht erlaubten, dass Nicht-Residente die geltenden Steuersenkungen und Vergünstigungen der Autonomen Regionen anwenden durften bzw. weil diese die Anwendung der in den Autonomen Regionen vorgesehenen Steuersenkungen und Vergünstigungen ausschließlich und exklusiv auf die in Spanien ansässigen Residenten beschränkten.

Um den Vorgaben dieses Urteils zu entsprechen, erließ der spanische Gesetzgeber eine staatliches Gesetz, damit Steuerzahler, die in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR ansässig sind, den Residenten Spaniens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gleichgestellt wären. Auf diese Weise konnten die Einwohner der EU bzw. des EWR beginnen, die weitaus vorteilhafteren gesetzlichen Regelungen der Autonomen Regionen anstelle der des Staates anzuwenden. Einwohner in Drittstaaten wurden allerdings von diesem Gesetz absichtlich (und, wie es sich nun zeigte, unrechtmäßig) von dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen.

Inzwischen wurde von der neusten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof (Urteile vom 19. Februar, 21. März, 22. März 2018) gefordert, dass es auch den Einwohnern von außerhalb der EU bzw. des EWR erlaubt werden soll, die autonomen Gesetze anzuwenden. Konkret handelte es sich dabei um den Fall einer Spanierin, die in Kanada wohnte: Ihr wurde das Recht zugesprochen, die erhöhten Steuerbeträge, die bei der Berechnung ihrer geschuldeten Erbschaft- und Schenkungsteuer dadurch zustande kamen, dass sie die Vergünstigungen der entsprechenden Autonomen Region nicht nutzen durfte, zurückzufordern.

In dem Berufungsverfahren verwies die Beschwerdeführerin auf das Urteil des EuGH vom 17. Oktober 2013 (Welte, C-181/12), in welchem Deutschland wegen Diskrimination verurteilt wurde, weil ein Schweizer Staatsbürger, der in Deutschland geerbt hatte, nicht von denselben steuerlichen Vorteilen bei der dortigen Erbschaft- und Schenkungsteuer profitieren konnte, wie die Einwohner. Der EuGH entschied, dass auch Drittstaaten vom Verbot der Beschränkung des Kapitals betroffen sind.

Das Hohe Gericht beendete damit eine Debatte und verlangte vom spanischen Gesetzgeber, dass die Gesetze zu der Erbschaft- und Schenkungsteuer entsprechend geändert wurden, um allen erbschaft- und schenkungsteuerpflichtigen Einwohnern von Drittstaaten zu ermöglichen, die Rückzahlung ihrer übermäßigen Zahlungen zu fordern.

Lozano Schindhelm verfügt über umfangreiche Erfahrung mit dieser Art von Forderungen, weshalb wir denjenigen, die als Nicht-Residenten in Spanien aus diesem Grund eine erhöhte Erbschaft- und Schenkungsteuer zahlen mussten, empfehlen, einen Antrag auf Rückforderung ihrer unrechtmäßig geleisteten Steuerzahlungen zu stellen.



Autor: Fernando Lozano
Autor: Claudia Cascant