Rufschädigung vs. Meinungsfreiheit – Was kann nach ungarischem Recht gegen schlechte Bewertungen im Internet unternommen werden?

Wann ist eine negative Unternehmensbewertung in Ungarn als rechtswidrig einzustufen?

Eine negative Bewertung eines Unternehmens kann eine Verletzung des Rechts auf Privatsphäre, einschließlich des Rechts auf Reputation, darstellen. Dieses Persönlichkeitsrecht ist nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen gewährt. Als Rufschädigung gilt insbesondere, wenn jemand auf eine andere Person bezogene und diese Person verletzende, falsche Behauptungen macht oder verbreitet oder wahre Tatsachen in einem falschen Licht erscheinen lässt.

Welche Maßnahmen können gegen rechtswidrige Bewertungen ergriffen werden?

Das ungarische BGB listet eine Reihe von objektiven Sanktionen für die Verletzung des Rechts auf Privatsphäre auf, wie z.B. die gerichtliche Feststellung der Verletzung, das Verbot für den Verletzenden, weitere Verletzungen vorzunehmen, oder die Wiederherstellung der Situation vor der Verletzung. Darüber hinaus kann aber auch der Geschädigte, in manchen Fällen das Unternehmen, Schmerzensgeld oder Schadensersatz verlangen.

Darf man sich als Unternehmen positive Fake-Bewertungen kaufen?

Wenn jemand eine positive Fake-Bewertung kauft, könnte dies unter gesetzwidriges unlauteres Marktverhalten fallen. In Ungarn bestimmt das Gesetz über unlauteres Marktverhalten, dass es verboten ist, eine Wirtschaftstätigkeit unlauter – insbesondere auf eine die gesetzlichen Interessen der Auftraggeber bzw. Besteller, Käufer, Dienstleistungsnehmer und Nutzer bzw. der Konkurrenten verletzende oder gefährdende Art und Weise oder unter Verstoß gegen die Forderungen der geschäftlichen Ethik – auszuüben.



Autor: Beatrix Fakó