Vertragsbruch in Zeiten von COVID-19

Ein Grundprinzip des Schuldrechtes ist, dass die vertraglichen Verpflichtungen sind zu erfüllen und die damit verbundenen Risiken sind zu tragen. Die Parteien können von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nur dann befreit werden, wenn individuellen, äußeren, nicht vorhersehbaren Umstände vorliegen.

Für den Fall, dass ein Auftragnehmer aufgrund eines externen Umstands keine Leistung erbringen kann, ist zuerst zu prüfen, ob der Vertrag eine Regelung über externe Umstände, sog. Höhere Gewalt enthält. Wenn ja, dies ist zu befolgen. Wenn der Vertrag jedoch keine Regelung für Höhere Gewalt enthält, oder sie sind zu allgemein gestaltet, dann sind die Rechtsvorschriften und die Rechtspraxis in Betracht zu nehmen.

Höhere Gewalt bedeutet nach Angaben des OGHs eine unwiderstehliche Gewalt oder ein unwiderstehliches Ereignis, das niemand verhindern kann. Höhere Gewalt erschwert nicht nur die Erfüllung des Vertrags, sondern mit menschlicher Krafteinwirkung unbezähmbare Weise unmöglich macht.

Vertragsbruch

Wenn eine Partei ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, d.h. den Vertrag verletzt, aber er beweist, dass der Vertragsbruch durch einen in dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Umstand, der nicht in seinem Kompetenzbereich lag, ausgelöst wurde, dann wird er von der Schadensersatzpflicht befreit.

Befreiung von Schadenshaftung

Befreiung ist nur dann möglich nach dem BGB, wenn:

  • der Umstand mit dem Virus direkt verbunden ist,
  • seine Folgen können nicht mit vernünftig zumutbaren Maßnahmen abgewendet werden,
  • es war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar, d.h. wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Coronavirus-Epidemie und seine Folgen im konkreten Fall nicht vorhersehbar waren.

Bei Verträgen, die zwischen Februar und März 2020 geschlossen werden, wird es schwieriger sein, auf die mangelnde Vorhersehbarkeit hinzuweisen, denn bis dahin die Folgen der Coronavirus-Epidemie zumindest teilweise vorhersehbar war.

Unmöglichwerden

Wenn die Epidemie die Vertragserfüllung – z.B. aufgrund von Quarantäne oder Grenzsperre - unmöglich macht, der Vertrag wird unmöglich werden und beendet sich. Keine der Parteien wird für das Unmöglichwerden haften. Die Parteien sind verpflichtet, mit den bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und nicht berechtigt darüber hinaus weitere Ansprüche geltend zu machen.

Vertragsmodifizierung

Wenn die Parteien nicht in der Lage sind, ihr Rechtsverhältnis einvernehmlich zu regeln, kann jede Partei das Gericht aufzufordern, den Vertrag gerichtlich zu ändern. Eine gerichtliche Modifizierung kann nur erfolgen, wenn

  • in einem dauerhaften Rechtsverhältnis infolge eines nach dem Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes die Erfüllung unter unveränderten Bedingungen das wesentliche rechtliche Interesse einer der Parteien verletzen würde und
  • die Möglichkeit der Änderung der Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar war,
  • die Änderung der Umstände nicht durch diese Partei hervorgerufen wurde und
  • die Änderung der Umstände nicht in ihrer gewöhnliches Geschäftsrisiko fällt.

Unsere Experten der SAXINGER COVID-19-Unit stehen Ihnen in diesem Zusammenhang sowie zur Beantwortung sonstiger Rechtsfragen im Zusammenhang mit COVID-19 gerne zur Verfügung.

Stand 31.03.2020

Wir weisen darauf hin, dass sich die Rechtslage laufend ändern kann, sind aber bemüht die Inhalte auf dem aktuellsten Stand zu halten.

Ansprechpartner
Dr. Beatrix Fakó
PDF Version
PDF herunterladen