Zukunft der fiduziarischen Kreditsicherheiten in Ungarn

Bedenkliche Geschäftspraktiken
Zu Zeiten des alten ungarischen BGBs waren fiduziarische Kreditsicherheiten gesetzlich nicht geregelt, jedoch war es üblich, vertragliche Verpflichtungen mit diesen abzusichern. Das heißt, dass das Eigentumsrecht des Schuldners an bestimmten Vermögenswerten zur Sicherung der Forderung an den Kreditgeber übertragen wurde.

Fiduziarischen Sicherheiten wurden von den Gerichten mehrmals kritisiert: Während die Geltendmachung von Bürgschaft, Hypothek oder Verpfändung unter gerichtlicher Kontrolle erfolgte, wobei die Rangfolge der Forderungen bzw. die Pflicht zur Verrechnung geregelt war, war dies bei fiduziarischen Kreditsicherheiten nicht gegeben: Der Kreditgeber hatte hier ausschließlichen Eigentumsanspruch auf den belasteten Vermögensgegenstand und war nicht verpflichtet, mit der Wertdifferenz zu verrechnen. Ferner waren die Kreditsicherheiten nicht transparent, weshalb dritte Kreditgeber über keine Information bzgl. der wahren Vermögenslage des Schuldners verfügten.

Die Rechtsprechung zu Anerkennung der fiduziarischen Kreditsicherheiten war uneinheitlich. Die Gerichte prüften den Einzelfall auf eventuelle Missbräuche und stuften die Kreditsicherheit entweder als rechtmäßig ein, erklärten sie für nichtig oder qualifizierten sie als Pfandrecht.

Vor diesem Hintergrund erklärte das am 15.03.2014 in Kraft getretene, neue ungarische BGB fiduziarische Kreditsicherheiten für nichtig. Der entsprechende Schutz der Kreditgeber sollte durch die pfandrechtlichen Regelungen gewährleistet werden.

Zukunft der fiduziarischen Kreditsicherheiten
Der strenge Ansatz des neuen BGBs konnte sich nicht lange halten. Die Nichtanerkennung fiduziarischer Kreditsicherheiten führte zu unerwünschten wirtschaftlichen Folgen, weil die Kreditgeber nunmehr seltener Finanzierungen oder zu teureren Konditionen anboten.

Folglich wurde die Regelung zum 01.07.2016 erneut abgeändert. Nunmehr sind fiduziarische Kreditsicherheiten nur dann nichtig, wenn der Verpflichtete Verbraucher ist. Aufgrund der Begründung zum Gesetzesentwurf bleibt es weiterhin fraglich, ob fiduziarischen Kreditsicherheiten gegenüber Nicht-Verbrauchern dadurch generell anerkannt sind oder die unter dem alten BGB entwickelte Rechtspraxis fortbesteht.

Falls die Änderung der aktuellen Vorschrift zu einer generellen Anerkennung der fiduziarischen Kreditsicherheiten führt, bleiben aber noch einige Aspekte fraglich. Es müsste der Interessenausgleich zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten der fiduziarischen Sicherheit gesichert werden, wobei insbesondere die Verrechnungsverpflichtung der Parteien geregelt werden müsste. Diese könnte zum Beispiel nach dem Vorbild der pfandrechtlichen Regelungen gestaltet werden.

Sollte hingegen die Rechtspraxis nach dem alten BGB gültig bleiben, wird in jedem Einzelfall zu beurteilen sein, ob die fiduziarische Kreditsicherheit missbräuchlich ist, ob sie als rechtmäßig oder nichtig angesehen wird oder in eine andere Sicherheit umgewandelt wird.

Fazit
Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit fiduziarischer Kreditsicherheiten konnte nicht vereinheitlicht werden. Die Rechtspraxis erkannte diese in bestimmten Fällen an, in anderen Fällen nicht. Ähnlich unkonstant wurde die Anwendung dieser Sicherheiten gesetzlich erst nicht geregelt, dann vollständig verboten und schließlich nur bzgl. der Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern untersagt. Demgemäß bleibt abzuwarten, wie die Sicherung von Kreditgeschäften angesichts der zukünftigen Rechtspraxis oder eventueller Modifizierungen des neuen BGBs zu gestalten ist.

Autorinnen: Ildikó Angeli und Beatrix Fakó