Investorenfreundliche Änderungen im ungarischen Zivilprozessrecht

Einführung
Bedeutungsvolle Gesetzesänderungen betreffen das ungarische Zivilprozessrecht mit Wirkung zum 01.01.2018. Eine neue Zivilprozessordnung und ein neues Gesetz über die Schiedsgerichtsbarkeit treten dann in Kraft. Die Gesetzesänderungen verfolgen das Ziel, Ansprüche leichter geltend zu machen.

Neue Zivilprozessordnung
Da die ungarischen Gerichte, bzw die Gerichtsprozesse die Verzögerung von Verfahren als Systemproblematik bekämpfen, führt die neue Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 130/2016) zwecks Sicherung der Effizienz eine geteilte Verfahrensstruktur ein.

In der ersten Phase werden der Inhalt und der Rahmen des Verfahrens festgestellt (Aufnahme der Klage). Nach dem Abschluss der ersten Phase wird eine Änderung der Klage und der Klageerwiderung, das Stellen von neuen Beweisanträgen, und die Abgabe von weiteren Erklärungen nicht mehr erlaubt. Die zweite Phase des Verfahrens befasst sich ausschließlich mit der Beweisführung. Die vorerwähnte Strukturierung soll den entsprechenden Ablauf des Verfahrens sichern und Verzögerungen verhindern. Von dem neuen System werden zudem eine Kosten- und Zeiteffizienz erwartet.

Die Vorschriften über die Zuständigkeit werden dem vierstufigen ungarischen Gerichtssystem angepasst. Als allgemein zuständige Gerichte sind die Gerichtshöfe (welche sich auf der zweiten Ebene befinden) bestimmt. Durch die Anordnung einer zwingenden Rechtsvertretung vor den Gerichtshöfen wird auch die Professionalität erhöht. Die Regelungen zur Beweisführung durch Sachverständige und das System der Rechtsmittel werden mit dem Ziel der Vermeidung von Prozessverzögerungen neu geregelt.

Zudem wird eine neue Form der gemeinsamen Klageerhebung eingeführt (Társult per – geselliger Prozess), die ausschließlich in gesetzlich bestimmten Fällen Anwendung finden kann (Angelegenheiten in Verbindung mit Verbraucherschutz, arbeitsrechtlichen Ansprüche und Schadensansprüche welche durch Umweltbelastung entstanden sind).

Neues Gesetz über die Schiedsgerichtsbarkeit
Das neue Gesetz über die Schiedsgerichtsbarkeit (Gesetz Nr. 60/2017) bringt organisatorische Änderungen. Die bislang separat amtierenden Schiedsgerichte für Finanz und Kapitalwesen, bzw Energiefragen werden aufgelöst Es verbleibt ein einheitliches, ständiges Handelsschiedsgericht. Das Ziel der neuen Regelung ist die Steigerung der Attraktivität und der Inanspruchnahme des Schiedsgerichtsverfahrens.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann innerhalb von einem Jahr (nach dem Erhalt des Urteiles) beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass jene Partei – welche die Wiederaufnahme beantragt – im Grundverfahren ohne eigenes Verschulden einen Beweisantritt nicht geführt hat, der im Falle der Beurteilung einen günstigeren Beschluss zur Folge gehabt hätte. Der Kreis der durch die Rechtsstreitigkeit betroffenen Personen wird durch den Beitritt in den Prozess, bzw durch die Teilnahme an einer Schiedsvereinbarung nicht beteiligten Partei als Klagpartei – mit den gleichen verfahrensrechtlichen Rechten und Pflichten wie die ursprünglichen Parteien – erweitert. Die neuen Vorschriften der einstweiligen Verfügung, bzw der vorläufigen Verfügung als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes (periculum in mora) dienen ebenfalls zur Sicherung der Ansprüche.

Autor: Richárd Zuberecz