Änderungen der ungarischen Rechtsvorschriften bezüglich der Dividendenzahlung

Am 01.01.2016 treten die Änderungen bezüglich der Dividendenzahlung in Ungarn in Kraft. Unter anderem werden die Vorschriften bezüglich der Basis der Dividende, der Veröffentlichung der Auszahlung der Dividende und der Verrechnung der Dividende geändert.

Basis der Dividende
Gemäß § 3:184 Abs. 1 des geltenden Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können zwei Elemente des Eigenkapitals als Basis der Dividende dienen: das versteuerte Ergebnis bzw. das um die freie Gewinnrücklage ergänzte versteuerte Ergebnis des Berichtsjahres. Ist das versteuerte Ergebnis des Berichtsjahres positiv und die freie Gewinnrücklage negativ wird die freie Gewinnrücklage außer Acht gelassen. Ist hingegen das versteuerte Ergebnis des Berichtsjahres negativ und die freie Gewinnrücklage positiv, kann der ganze Betrag der freien Gewinnrücklage als Dividende ausgezahlt werden.

Ab 01.01.2016 bildet die um das versteuerte Ergebnis des vorherigen Geschäftsjahres ergänzte freie Gewinnrücklage die Basis der Dividende. Dividenden können daher an die Gesellschafter nur dann ausgezahlt werden, wenn die Summe des Betrags der freien Gewinnrücklage und des versteuerten Ergebnisses des vorherigen Geschäftsjahres positiv ist.

Veröffentlichung der Auszahlung der Dividende
Bislang waren Dividenden in Jahresbericht des Jahres anzuführen, in dem Dividende ausgezahlt wurde.

Künftig ist die Dividende im Jahresbericht desjenigen Jahres anzuführen, in dem die Entscheidung über die Auszahlung der Dividende getroffen wird. Das heißt, dass die bezüglich des Jahres 2016 auszuzahlende Dividende in dem Jahresbericht von 2017 anzuführen ist.

Verrechnung der auszuzahlenden Dividende
Wie bisher darf auch künftig keine Auszahlung der Dividende erfolgen, falls das berichtigte Eigenkapital der Gesellschaft das Stammkapital der Gesellschaft nicht erreicht oder infolge der Auszahlung nicht erreichen würde oder die Auszahlung die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft gefährden würde.

Weiters wird die Berechnungsmethode des berichtigten Eigenkapitals geändert. Bisher ist unter dem berichtigten Eigenkapital der Betrag des um die gebundenen Rücklagen und die Neubewertungsrücklage gesenkten Eigenkapitals zu verstehen. Der Gesetzestext wird nun mit dem Begriff "positive" ergänzt. Folglich ist unter dem berichtigten Eigenkapital der Betrag des um die gebundenen Rücklagen und die positive Neubewertungsrücklage gesenkten Eigenkapitals zu verstehen (§ 39 Abs. 3 und § 177 Abs. 42 des Gesetztes Nr. C von 2000 über die Rechnungslegung). Diese Änderung ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschränkungen der Auszahlung der Dividende vorliegt zu beachten.

Fazit
Mit 01.01.2016 werden die Vorschriften bezüglich der Dividendenzahlung des BGBs und im Gesetz Nr. C von 2000 über die Rechnungslegung geändert. Die wichtigste Änderung ist, dass die um das versteuerte Ergebnis des vorherigen Geschäftsjahres ergänzte freie Gewinnrücklage ab 01.01.2016 die Basis der Dividende bildet. Darüberhinaus bestehen weitere Änderungen die bei der Dividendenberechnung zu beachten sind.

Autorin: Beatrix Fakó