Österreich: Ukrainische Staatsbürger in Österreich: Einreise – Aufenthalt – Arbeit – private Aufnahme von Vertriebenen

Der Krieg in der Ukraine zwingt Millionen Menschen zur Flucht. Auch in Österreich kommen täglich zahlreiche Geflüchtete an, die zumeist in karitativen Notunterkünften oder (ehemaligen) Flüchtlingsheimen untergebracht werden. Aber auch viele Privatpersonen sind bereit, geflüchtete Menschen in Notlage bei sich zu Hause oder in leerstehenden Wohnungen aufzunehmen. Wir klären auf, was iZm mit der Einreise, dem Aufenthalt, der Arbeitserlaubnis sowie der privaten Aufnahme von Geflüchteten rechtlich zu beachten ist.


Inhalt


Was gilt es bei der Einreise nach und Aufenthalt in Österreich zu beachten?

Nach Einreise in Österreich haben sich Vertriebene bei der Polizei zu registrieren. Bei Registrierung sollten nachstehende Dokumente mitgenommen werden: Reisepass, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, andere Personenstandsdokumente, sonstige Identitätsdokumente (Führerschein, Personalausweis, etc). Eine Registrierung ist jedoch auch ohne derartige Dokumente möglich. Nach Registrierung bei der Polizei stellt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BMF) den Ausweis für Vertriebene aus und sendet ihn an die bei der Registrierung angegebene Zustelladresse. Dazu ist zu beachten, dass in Österreich eine Meldeverpflichtung besteht – das heißt, der Wohnsitz ist in den Gemeinden am jeweiligen Gemeindeamt (in Statutarstädten beim Magistrat) zu melden.

Als Vertriebene gelten Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24.02.2022 vertrieben wurden. Außerdem fallen darunter sonstige Dritt-staatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24.02.2022 erteilten Asyl- oder vergleichbarem Status, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24.02.2022 aus der Ukraine vertrieben wurden. Mitumfasst sind auch Familienangehörige dieser Personen (Ehegatten und eingetragene Partner, minder-jährige Kinder sowie sonstige enge Verwandte, die vor der Vertreibung mit dem Vertriebenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben). Staatsangehörige der Ukraine, die am 24.02.2022 rechtmäßig in Österreich aufhältig waren oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, können ebenfalls bei der Polizei einen Ausweis für Vertriebene beantragen.

Mit dem Ausweis für Vertriebene und dem Reisepass können Vertriebene innerhalb des Schengen-Raumes für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen visafrei touristisch reisen. Eine Rückreise nach Österreich ist mit dem Ausweis für Vertriebene jederzeit möglich.

Haben Vertriebene Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt?

Mit Erlass des Bundesministeriums für Arbeit vom 11.03.2022 wurde festgelegt, dass Personen mit einem Aufenthaltsrecht für Vertriebene – ohne Arbeitsmarktüberprüfung und Ersatzkraftverfahren – eine Beschäftigungsbewilligung erhalten und damit unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Die Beschäftigungsbewilligung ist vom Arbeitsmarktservice (AMS) auszustellen und kann entweder vom potenziellen Arbeitgeber beantragt werden oder wird amtswegig im Fall der aktiven Vermittlung durch das AMS erteilt. Die Arbeitsaufnahme ist erst nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zulässig.

Im Zuge der Registrierung werden Vertriebene aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Änderung der Durchführung der Krankenversicherung vom 11.03.2022 in die österreichische Krankenversicherung einbezogen und besteht sohin Krankenversicherungsschutz.

Was ist bei einer privaten Aufnahme von Vertriebenen rechtlich zu beachten?

Ist es grundsätzlich erlaubt Menschen aus der Ukraine privat aufzunehmen?

Ja. Aufgrund der Massenzustromrichtlinie der EU haben Flüchtlinge aus der Ukraine in Österreich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht bis 3. März 2023 und dürfen ihren Aufenthalts- bzw. Wohnort frei wählen. Dieses vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht ab dem Zeitpunkt der Einreise nach Österreich und wird durch einen „Ausweis für Vertriebene“ dokumentiert, der den Flüchtlingsstatus belegt.

Müssen privat untergebrachte Flüchtlinge bei Behörden gemeldet werden?

Ja. Bei einer privaten Unterbringung muss nach § 3 Abs 1 des Meldegesetzes die Wohnsitzmeldung innerhalb von drei Tagen nach Bezug der Unterkunft bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinden/Magistrate) erfolgen, wobei eine entsprechende Bestätigung des Unterkunftgebers (Eigentümer, privater Vermieter etc.) erforderlich ist.

Hinweis: Wer diese Meldepflicht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen.

Ich möchte Flüchtlinge in meiner privaten Wohnung unterbringen, weiß aber noch nicht wie lange. Was ist die aus meiner Sicht sicherste Form der Wohnraumüberlassung?

Da die genaue Aufenthaltsdauer bei Vertriebenen oft nicht absehbar ist, empfiehlt es sich zunächst einen sogenannten Bittleihvertrag abzuschließen. Die Bittleihe („Prekarium“) ist die jederzeit widerrufbare, unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohnraum ohne fixe Laufzeit.

Als Prekariumsgeber haben sie die Möglichkeit die Wohnraumüberlassung jederzeit – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder Angabe von Gründen – zu widerrufen, also den Wohnraum zurückzufordern und das Rechtsverhältnis zu beenden.

Außerdem hat ein Prekariumsnehmer nicht den Rechtsanspruch eines Mieters und sind vor allem die besonderen Schutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG), zB Mindestbefristung von 3 Jahren und Kündigungsschutz (gerichtliche Kündigung durch Vermieter nur bei wichtigem Grund), nicht anwendbar.

Hinweis: Obwohl ein Bittleihvertrag auch mündlich geschlossen werden kann, empfiehlt es sich diesen zu Dokumentations- und Beweiszwecken schriftlich abzuschließen. Ein Bittleihvertrag sollte jedenfalls folgende Punkte beinhalten:

  • Vertragsparteien  
  • genaue Bezeichnung der Wohnung/des Wohnraums
  • jederzeitige Widerrufbarkeit der Wohnraumüberlassung
  • Hinweis auf Unentgeltlichkeit (siehe Punkt 4.) 

Darf ich für die prekaristische Wohnraumüberlassung auch etwas verlangen?

Ja, aber hier ist Folgendes zu beachten:

Im Unterschied zur Wohnungsmiete, bei der die Wohnraumüberlassung gegen Entgelt (Mietzins, Betriebskosten) erfolgt, bedarf es für ein Prekarium grundsätzlich der Unentgeltlichkeit.

Unentgeltlichkeit liegt nur dann vor, wenn ein Prekariumsnehmer

  • gar nichts zahlt; oder
  • lediglich ein im Verhältnis zum Nutzungswert nicht ins Gewicht fallendes Entgelt (=Anerkennungszins) zahlt (dies liegt vor, wenn nicht mehr als 10% des ortsüblichen Mietzinses geleistet wird) oder
  • nur die ordentlichen Gebrauchskosten (zB Grundkosten Warmwasser und Heizung, Hausverwaltung/Hausbetreuung, Liftbetriebskosten) zu zahlen hat, die durch seinen Gebrauch entstehen.

Hinweis: Wenn ich ein Entgelt über die oben genannten Grenzen hinaus vereinbare, liegt kein Prekarium, sondern in der Regel ein „normaler“ Mietvertrag vor, der dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegt!

Ich bin selbst Mieter einer Wohnung. Darf ich meine Mietwohnung ganz oder teilweise Vertriebenen zur Verfügung stellen?

Bevor Sie als Mieter einer Wohnung Vertriebene aufnehmen, ist zu prüfen, ob Sie im Verhältnis zu Ihrem Vermieter überhaupt zur Weitergabe der Wohnung bzw. einzelner Räume an Dritte berechtigt sind. Wenn nicht, könnte die gänzliche oder teilweise Wohnraumüberlassung nämlich die Kündigung Ihres eigenen Mietverhältnisses zur Folge haben!

Hinweis: Ob die Überlassung Ihrer Wohnung bzw. einzelner Räume an Dritte vom Vermieter gestattet ist, ergibt sich in den meisten Fällen aus dem Mietvertrag. Selbst wenn im Mietvertrag kein Weitergabeverbot enthalten ist, empfiehlt es sich zur Sicherheit im Vorfeld die Zustimmung des Vermieters zur Wohnraumüberlassung einzuholen.

Wer trägt die Kosten einer privaten Unterbringung und Versorgung?

Die Kosten einer privaten Unterbringung trägt grundsätzlich der Vertriebene. Im Rahmen der Grundversorgung werden von einigen Bundesländern jedoch auch Vertriebene, die in Privatwohnungen untergebracht sind, finanziell unterstützt. Betroffene, die selbst organisierten bzw. gemieteten Wohnraum (ohne Betreuung durch den Quartiergeber) in Anspruch nehmen, erhalten beispielsweise vom Land Steiermark dabei folgende Unterstützungsleistungen: Eine Einzelperson erhält EUR 120,00 und eine Familie EUR 240,00 für die Miete (pro Monat).

Hinweis: Unabhängig von der Höhe dieser Unterstützungsleistungen darf im Falle einer Bittleihe (Prekarium) der Anerkennungszins von rund 10% des ortsüblichen Mietzinses nicht überschritten werden. Bei der Ermittlung des ortsüblichen Mietzinses dienen Mietspiegel, Vergleichswohnungen, Gutachten oder Mietdatenbanken als Orientierungshilfe.


Zur PDF-Version >>



Autor: Roland Heinrich
Autor: Heidi Lallitsch