Polen: Höhere Lohn- und Lohnnebenkosten ab 2019

Anstieg des Mindestlohns
Bei der Budgetplanung für das Jahr 2019 sollten sich Unternehmen auf den zu erwartenden Anstieg der polnischen Arbeitskosten vorbereiten. Zunächst muss die Anpassung des Mindestlohns berücksichtigt werden. Ab Januar 2019 müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mindestens PLN 2250,00 brutto pro Monat bzw PLN 14,70 brutto pro Stunde zahlen. Die Anpassung wird sich im Resultat erhöhend ua bei der Berechnung der Nachtarbeitszuschläge, aber auch der Entschädigungen, die nach Maßgabe der jeweiligen arbeitsrechtlichen Regelungen gezahlt werden, auswirken.

Ende der Beitragsbemessungsgrenze?
Eine weitere Maßnahme, die für einen deutlichen Anstieg der Lohnnebenkosten sorgen könnte, ist die geplante Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze für die Alters- und Erwerbsminderungsrentenversicherung. Aktuell darf die Gehaltsgrenze für die Abführung der Beiträge das Dreißigfache des prognostizierten durchschnittlichen Monatslohns für das jeweilige Kalenderjahr nicht überschreiten. Diese Einkommensschwelle liegt 2018 bei PLN 133.290,00. Dies bedeutet, dass das Einkommen oberhalb dieser Grenze beitragsfrei bleibt. Sollten die geplanten Änderungen in Kraft treten, so wird künftig das gesamte Einkommen des Arbeitnehmers mit Beiträgen belastet. In der Praxis dürfte sich dies in einem Anstieg der Gehaltskosten niederschlagen. Das Gehalt wird zwar im Arbeitsvertrag als Bruttolohn angegeben, allerdings müssten Arbeitgeber damit rechnen, dass betroffene Arbeitnehmer eine Gehaltserhöhung fordern werden. Denn sollte die Beitragsbemessungsgrenze abgeschafft werden, bliebe ihnen vom Gehalt weniger übrig.

Die verabschiedete Gesetzesänderung sollte ab dem 01.01.2019 gelten, wurde aber vom Präsidenten vor das Verfassungsgericht gebracht. Eine Entscheidung darüber ist noch nicht erfolgt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Verfassungsgericht mit dem Sachverhalt noch in diesem Jahr befasst, sodass die neuen Vorschriften wie geplant im Januar in Kraft treten.

Alterssparpläne
Ab 2019 wird im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge eine neue Pflicht für Arbeitgeber eingeführt: die sog Arbeitnehmer-Kapitalpläne „PPK” (eine langfristige Anlage zugunsten der Arbeitnehmer). Die Kosten hierfür werden sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen, wobei auf den Arbeitnehmer Beiträge in Höhe von 2 % entfallen. Der Arbeitgeber muss dabei für jeden in den Sparplan aufgenommenen Arbeitnehmer 1,5 % seines Bruttogehalts abführen. Dieser Anteil kann freiwillig um weitere 2 % des Mitarbeiterbeitrags und 2,5 % des Arbeitgeberbeitrags erhöht werden. Alle Arbeitnehmer im Alter zwischen 19 und 55 Jahren werden automatisch in den Sparplan aufgenommen. Auf Antrag des Arbeitnehmers ist ein Verzicht hierauf möglich. Versicherungspflichtige Personen im Alter zwischen 55 und 69 Jahren können dem Programm auf freiwilliger Basis beitreten.

Das vom polnischen Parlament verabschiedete Gesetz tritt ab dem 01.01.2019 in Kraft. Seine Anwendung ist jedoch je nach Größe des Unternehmens gestaffelt geplant. Die größten Betriebe mit mehr als 250 Mitarbeitern haben die einschlägigen Vorschriften ab dem 01.07.2019 anzuwenden. Bei kleineren Betriebsstätten mit 50 bis 250 Arbeitnehmern sollen die Sparpläne Anfang 2020 und bei jenen mit 20 und mehr Mitarbeitern ab dem 01.07.2020 in Kraft treten. Sonstige Unternehmen haben noch bis zum 01.01.2021 Zeit, sich für die Einführung der Arbeitnehmer-Kapitalpläne vorzubereiten.

Autorin: Katarzyna Gospodarowicz