Polen: Ausscheiden als einziger Geschäftsführer ab 2019 etwas schwieriger

Hintergrund
Im Wirtschaftsleben kommt es häufig zu Situationen, in welchen der einzig vorhandene Geschäftsführer Abschied von der Gesellschaft nehmen will. Es besteht dann ein reelles Risiko, dass das Unternehmen handlungsunfähig wird (sog Führungslosigkeit) und Gesellschafter darüber nicht informiert werden. Besonders brisant ist die Situation, wenn zwischen Letzteren und der Geschäftsführung Konflikte entstehen. Die Frage der Amtsniederlegung durch den einzigen bzw letzten Geschäftsführer in der Rechtsprechung und Rechtslehre war seit vielen Jahren umstritten.

Bisherige Entscheidungspraxis
Nach Maßgabe des polnischen Rechts der Kapitalgesellschaften war bislang nicht eindeutig geregelt, wann die Amtsniederlegung des einzigen Geschäftsführers einer polnischen GmbH („sp. z o. o.”) wirksam wird und vor allem wem gegenüber sie zu erklären ist. Hierzu wurden verschiedene Auffassungen vertreten. Die strittige Rechtsfrage entschied das Oberste Gericht im Beschluss vom 31.03.2016 (III CZP 98/15) in der Besetzung von sieben Richtern. Mit seiner Amtsniederlegung handelt der letzte Geschäftsführer nach Auffassung des Obersten Gerichts gleichzeitig im Rahmen der sog Passivvertretung der Gesellschaft, dh er ist selbst Empfänger seiner Verzichtserklärung und diese mit der Abgabe automatisch wirksam. Diese Ansicht ist jedoch auf Kritik gestoßen. Der höchstrichterlichen Auffassung wurde insbesondere die fehlende Pflicht zur Mitteilung der Amtsniederlegung an die Gesellschafter vorgeworfen, was die Sicherheit des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs beeinträchtige.

Neue Rechtslage: Mehraufwand für ausscheidende Geschäftsführer
Nach der Neuregelung des Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften ist der einzige bzw letzte Geschäftsführer verpflichtet, die Amtsniederlegung gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Ansonsten ist seine Verzichtserklärung unwirksam. Er muss insoweit frist- und formgerecht eine Gesellschafterversammlung einberufen, welche dann über die Bestellung eines neuen Geschäftsführers beschließt. Die Niederlegungserklärung des ausscheidenden Geschäftsführers ist der Einladung zur Gesellschafterversammlung beizufügen.

Aufgeschobene Wirksamkeit der Amtsniederlegung
Will der einzige Geschäftsführer ausscheiden, so muss er ab 2019 beachten, dass seine Amtsniederlegung erst am auf die Gesellschafterversammlung folgenden Tag wirksam ist. Im Fall der kürzesten gesetzlich zulässigen Einberufungsfrist von 14 Tagen bedeutet dies mithin, dass der ausscheidende Geschäftsführer sein Amt zumindest noch 15 Tage lang ausüben muss, weil die Amtsniederlegung erst am 15. Tag nach dem Absenden der Einladung zur Gesellschafterversammlung wirksam wird. Besonders wichtig ist dies im Hinblick auf die bei Insolvenznähe greifenden Pflichten und die entsprechende Geschäftsführerhaftung, insbesondere bezüglich der Frist zur Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrags oder des Vorliegens der Insolvenzvoraussetzungen.

Autor: Marcin Śledzikowski