Neues Gesetz über den Schutz des Know-hows – Implementierung der Know-how-Richtlinie

Einführung
Die EU-Richtlinie über die Regelung von vertraulichen Know-how- und Geschäftsinformationen (Know-how-Richtlinie) wurde in Ungarn im Juli 2018 umgesetzt. Das entsprechende Gesetz Nr. LIV. 2018 über den Schutz des Geschäftsgeheimnisses trat zum 31.07.2018 in Kraft.

Hintergrund
Der Beschluss der EU-Richtlinie war wegen der wachsenden Gefahr rechtwidriger Aneignung fremden Know-hows notwendig. Dies kann bspw durch: unerlaubte Kopie-Erstellung oder Industriespionage erfolgen. Die EU-Mitgliedstaaten hatten bislang verschiedene Schutzniveaus geregelt, was zu einer Zersplitterung des Binnenmarkts bezüglich des Know-hows und der Geschäftsgeheimnisse geführt hatte. Es stand zu befürchten, dass die Innovationsgesellschaften innerhalb der EU weniger grenzüberschreitend wirtschaftlich aktiv sind, solange es keinen einheitlichen Schutz durch die Mitgliedstaaten gibt. Das Ziel der Richtlinie ist mithin das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts durch die Schaffung eines ausreichenden und vergleichbaren Rechtsschutzes in Fällen des rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses und Know-hows.

Hintergründe der ungarischen Regelung
Vor dem Inkrafttreten des die Richtlinie umsetzenden Gesetzes war das Know-how und Geschäftsgeheimnis in dem Teil ‘Persönlichkeitsrecht‘ des BGB geregelt und dementsprechend wurde das Know-how als Persönlichkeitsrecht geschützt. Dieses kann gemäß dem ungarischen Recht nicht übertragen werden, dagegen wurde das Know-how für Rechtsgeschäfte als übertragbares Gut behandelt; zudem konnte eine Erlaubnis zur Nutzung des Know-hows erteilt werden. Wegen des Widerspruchs zwischen dem Gesetz und der Praxis konnte das Know-how nicht weiter als Persönlichkeitsrecht im BGB geregelt werden. Daher wurde in Ungarn die Richtlinie durch Erlassung eines neuen Gesetzes umgesetzt.

Die neuen Regelungen
Das neue Gesetz enthält die durch die EU-Richtlinie festgestellte Definition des Know-hows und Geschäftsgeheimnisses, sowie die nicht geschützten Fälle und das neue Sanktionssystem. Dieses löst den oben genannten Widerspruch zwischen dem Schutz des Know-Hows und des Persönlichkeitsrechts auf. Nunmehr sind das Know-how und das Geschäftsgeheimnis übertragbar. Überdies hat der Gesetzgeber neue Regelungen bezüglich des Verfahrens für zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten bezüglich des Know-hows und der Geschäftsgeheimnisse aufgestellt. In einem eventuellen Verfahren kann die Offenlegung des Know-hows oder des Geschäftsgeheimnisses durch die Rechtsvorschriften zwar nicht vermieden werden, jedoch kann eine Offenlegung des Know-hows und des Geschäftsgeheimnisses in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren auch nicht ausgeschlossen werden.

Autor: Laura Simon