"Made in Hungary" – Wie verlässlich sind Herkunftsangaben?

Für die ungarische Wirtschaft sind va. Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie von besonderer Bedeutung. International anerkannte Bezeichnungen wie Szegeder Paprika, Tokajer Wein oder Erlauer Stierblut prägen nicht nur das Image des Herkunftslandes, sondern erhalten auch die Qualitätsanforderungen der Produkte aufrecht. Sie bieten auch einen erheblichen Mehrwert durch Schutz in Form von kollektiven Rechten.

Einen Schutz im Sinne einer geographischen Herkunftsangabe können die im Handel verwendeten Angaben des geographischen Ursprungs des Produkts in Form von Zeichen und Beschriftungen bieten.

In Ungarn besteht der Schutz der geografischen Angaben aus drei Systemen, die nebeneinander existieren und sich ergänzen bzw. auch ausschließen können:

  1. nationaler Schutz
  2. gemeinschaftlicher Schutz und
  3. internationaler Schutz.

Die Rechtsprechung in Ungarn basiert in erster Linie auf EU-Entscheidungen, daher liegt diesbezüglich nur eine geringe Anzahl ungarischer Gerichtsentscheidungen vor.

Im Gerichtsbeschluss Nr. 2004.480 wurde festgestellt, dass die Verwendung einer Ursprungsbezeichnung jedem zusteht, der in einem bestimmten geographischen Gebiet eine gastgewerbliche Dienstleistung anbietet, für deren Bezeichnung die geographische Herkunftsangabe verwendet wird. Bei der Verwendung eines geografischen Namens muss jedoch berücksichtigt werden, dass bei bestimmten Wortkombinationen aufgrund der Verwechslungsgefahr die berechtigten Interessen anderer Wettbewerber beeinträchtigt werden können und somit den Anforderungen der Geschäftsintegrität zuwiderlaufen.



Autor: Beatrix Fakó