Europa: Umsetzung der EU-Geschäftsgeheimnis-Richtlinie

Hintergrund
Das neue „Gesetz über das Handelsgeheimnis“ setzt nunmehr die sog „EU-Geschäftsgeheimnis-Richtlinie“ um. Damit werden die europarechtlichen Anforderungen an den Schutz vertraulichen Know-hows und geheimer Geschäftsinformationen übernommen.

Schon bisher mussten Prokuristen, Handelsvertreter, Handelsgehilfen, Handelsbevollmächtigte und Handelsvermittler nicht nur sog. „Handelsgeheimnisse“, sondern auch den Ruf ihrer Auftraggeber vertraulich behandeln. Neuerdings unterliegen diese Personen sogar einer Sonderhaftung.

Darüber hinaus enthalten die neuen Gesetzesbestimmungen Verjährungsfristen und wichtige prozessuale Vorschriften zum Schutz der Handelsgeheimnisse in Gerichtsverfahren.

Gegenstand und wesentliche Regelungen
Rechtsverletzende Produkte sind Waren oder Dienstleistungen. Waren und Dienstleistungen verstoßen gegen das Gesetz, wenn deren Design, charakteristische Merkmale, Funktionen oder Herstellungsverfahren in erheblichem Umfang auf rechtswidrig erworbenen, genutzten oder offengelegten Geschäftsgeheimnissen beruhen.

Bei Verletzung eines Handelsgeheimnisses kann dessen Inhaber eine gerichtliche Klage erheben. Dieses Recht erlischt nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der Verletzung. Der Beklagte sowie jeder Dritte kann hingegen Schadenersatz fordern, wenn die Klage unbegründet oder missbräuchlich war. Damit ist für den Kläger ein gewisses Risiko verbunden. Der gegnerische Antrag auf Schadenersatz ist mit einem Jahr befristet.

Besonderheiten in Gerichtsverfahren
Die Parteien, jede andere Person, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann und Zeugen im Verfahren können das Gericht auffordern, bestimmte Informationen, die im Verfahren vorgelegt wurden, als vertraulich zu bestimmen.

In berechtigten Fällen kann das Gericht den Zugang zu Dokumenten oder zu Gerichtsverhandlungen einschränken.

Zudem kann eine Dokumentation erstellt werden, in der das Handelsgeheimnis nicht ersichtlich ist.

Diese Einschränkungen gelten allerdings nicht für die Parteien des Gerichtsverfahrens sowie für deren Anwälte. Die Teilnehmer am Gerichtsverfahren (Parteien, Anwälte, Zeugen, Sachverständige, Gerichtsbeamte usw) sind – mit wenigen Ausnahmen – verpflichtet, das ihnen im Rahmen des Gerichtsverfahrens bekannt gewordenes Geheimnis auch nach dem Ende des Verfahrens zu bewahren.

Sofern Maßnahmen, die in einem Urteil vorgeschrieben sind, nicht eingehalten werden, drohen Geldstrafen in Höhe von 500,00 Lewa pro Woche. Solche Geldstrafen sind jedoch mit dem Wert des beantragten bzw zugesprochenen Schadenersatzes gedeckelt.

Autorin: Cornelia Draganova