Das neue Bürgerliche Gesetzbuch

Am 15 März 2014 ist in Ungarn das neue Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft getreten.

Das neue Bürgerliche Gesetzbuch („neuBGB”) hat wesentliche Änderungen auf dem Gebiet des Zivilrechts eingeleitet. Strukturell umfasst das neuBGB die sich auf die Verhältnisse von sämtlichen zivilrechtlichen Rechtssubjekte beziehenden Vorschriften; demzufolge werden die neuen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen anstatt des Gesetzes über die Wirtschaftsgesellschaften („GWG”) in das neuBGB eingeräumt.

Eine wichtige Neuerung, dass das neuBGB die Abweichung von jeden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen erlaubt, wo es kein ausdrückliches Verbot zur Abweichung enthält. Die neue Regelung dehnt die Haftung der Geschäftsleitung der Gesellschaften aus. Die leitenden Repräsentanten werden für die von ihnen verursachten Schäden nicht nur der Gesellschaft gegenüber haften, sondern sie können von den geschädigten Dritten auch unmittelbar geklagt werden. Ferner können die leitenden Repräsentanten von ihrer Schadenshaftung gegenüber der Gesellschaft auch nur unter der Erfüllung von deutlich strengeren Voraussetzungen freigestellt werden. Sollte eine Gesellschaft mehrere Geschäftsführer haben, ist jeder Geschäftsführer berechtigt, gegen die Maßnahmen der anderen Geschäftsführer Einspruch einzulegen. In diesem Fall kann die Maßnahme bis zur Entscheidung der Gesellschafterversammlung nicht vollgezogen werden. Das Vetorecht wirft auch Haftungsfragen auf, da der Geschäftsführer wegen der Unterlassung des Vetos zur Rechenschaft gezogen werden kann. Bei Einmanngesellschaften ist der leitende Repräsentant weiterhin gegenüber dem alleinigen Gesellschafter weisungsgebunden. Die Weisungsgebundenheit bedeutet aber keine automatische Freistellung für den leitenden Repräsentant von seiner Haftung zur Erstattung der durch seine Maßnahme der Gesellschaft verursachten Schäden, da der leitende Repräsentant den alleinigen Gesellschafter über die unsachgemäße Maßnahme zu informieren hat.

Die bedeutendste Neuerung im Vertragsrecht ist die Regelung der Haftung für die durch Vertragsverletzung verursachten Schäden. Die vertragsverletzende Partei wird von der Haftung nur dann befreit, wenn sie nachweist, dass die Vertragsverletzung durch einen außerhalb ihrer Kontrolle fallenden und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv nicht vorhersehbaren Umstand verursacht wurde und nicht zu erwarten war, dass sie den Umstand umgeht oder abwendet. Prinzipiell wird ein in der Arbeitsorganisation der vertragsverletzenden Partei eingetretener Umstand, z.B. Krankheit, Streik, oder die Nichtleistung ihrer Subunternehmer nicht als außerhalb ihrer Kontrolle fallender Umstand qualifiziert. Gemäß des neuBGB besteht eine Haftung für Folgeschäden (entgangener Gewinn, andere nicht im Gegenstand der Leistung eingetretene Vermögensschäden) nur soweit, dass diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren. Demzufolge steht es im Interesse der Vertragsparteien, dass sie sich einander über die Risiken der eventuellen Schadenverursachung vorab informieren. Ebenso wurden die Verjährungsregeln bezüglich der Geltendmachung der Ansprüche geändert. In der Zukunft wird die Verjährung durch eine schriftliche Aufforderung nicht unterbrochen. Auch eine wichtige Neuerung, dass das neuBGB die Anwendung der sog. fiduziarischen Sicherheiten untersagt. Demzufolge sind die sicherheitshalber erfolgten Eigentums-, bzw. Forderungsübertragungen und Bestellung einer Kaufoption in Verbraucherverträge - wo der Verpflichtete nicht im Rahmen seiner gewerblichen, oder selbständigen beruflichen Tätigkeit oder außerhalb seiner geschäftlichen Tätigkeit agiert - nichtig. Ansonsten wurde aber die Schranke von 5 Jahren bezüglich der maximalen Zeitdauer des Kaufrechts aufgehoben und der neue Kodex erlaubt daneben ausdrücklich auch die Möglichkeit, ein Verkaufsrecht zu gründen.

Im Hinblick darauf, dass das neue Gesetz in zahlreichen Rechtsfragen konzeptionelle Neuerungen verschaffen hat, sind der Teilnehmer des Geschäftslebens z.B. ihre bisher angewandten Vertragsmuster, allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu guter Letzt ihre Gesellschaftsverträge, Gründungsurkunden und Syndikatsverträge neu zu überlegen.

Das NeuBGB ist auf die während der Geltung des NeuBGB – d.h. nach dem 15. März 2014 – entstandenen zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse, Tatsachen und Rechtserklärungen (Verträge) anzuwenden.