Brexit – Was gilt im ungarischen Aufenthalts- und Arbeitsrecht?

Einreise und Aufenthalt

Auf der Grundlage des Austrittsabkommens können Personen aus dem Vereinigten Königreich und ihre Familie, die vor dem Ende der Übergangszeit (01.01.2021) nach Ungarn gekommen sind, ihre erworbenen Rechte aus der Unionsbürgerschaft auch nach dem Ende der Übergangszeit behalten, wie z.B. ihr nationaler ständiger Wohnsitz. Ein Antrag auf den neuen Status muss bis zum 31. Dezember 2021 bei der ungarischen Einwanderungsbehörde gestellt werden. Bis zu diesem Tag bleiben die früher ausgestellten Dokumente (Registrierungsbescheinigung, Aufenthaltskarte, ständige Aufenthaltskarte) gültig.

Die Mobilität von Personen ist auch Teil der laufenden Verhandlungen über künftige Beziehungen zwischen Großbritannien und der EU. Sofern nicht anders vereinbart wird, unterliegen britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die nach Ablauf der Übergangszeit nach Ungarn kommen, den allgemeinen Regeln für Drittstaatsangehörige. In Bezug auf Drittstaatsangehörige sind die allgemeinen Bedingungen für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen in Ungarn im Gesetz Nr. 2 von 2007 über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen von dem Zweck des Aufenthalts abhängig festgelegt. Detaillierte Informationen zu den Verfahren sind auf der Website der ungarischen Einwanderungsbehörde erreichbar.

Geschäftsreisen

Für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen hat die Europäische Union eine spezifische Verordnung erlassen, nach der britische Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit werden, wenn EU-Bürger auch von der Visumpflicht in Großbritannien befreit werden.

Erwerbstätigkeit

Personen, die vor dem 01.01.2021 rechtmäßig in Ungarn wohnhaft waren, haben das Recht zu arbeiten, solange ihr Aufenthaltsstatus gültig bleibt. Diese Personen müssen keine Arbeitserlaubnis beantragen.

In allen anderen Fällen müssen britische Staatsbürger eine Arbeitserlaubnis beantragen, es sei denn, sie können sich auf eine der folgenden Ausnahmen berufen:

  • Familienmitglied eines EU-Staatsangehörigen oder eines Nicht-EU-Staatsangehörigen zu sein, der eine Arbeitserlaubnis hat (unter bestimmten Bedingungen);
  • als Leiter der Niederlassung und Repräsentanz des Drittlandunternehmens arbeiten;
  • Inhaber einer EU Blue Card.


Autor: Beatrix Fakó