Die wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19

Hintergrund

COVID-19 führt auch in der ungarischen Wirtschaft zu weitreichenden Auswirkungen. Die Regierung hat zahlreiche Maßnahmen eingeleitet, um die Wirtschaft und die Arbeitnehmer vor diesen negativen Folgen zu schützen.

Arbeitsrechtliche Erleichterungen

Es ist die grundlegende arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.

Bestimmte Regelungen im Arbeitsrecht wurden nun mit Rücksicht auf die außerordentliche Situation gelockert, damit dank flexiblerer Lösungen Entlassungen vermieden werden können. Zudem können Arbeitgeber und Arbeitnehmer nunmehr vom geltenden Arbeitsgesetzbuch abweichende Regelungen treffen, selbst wenn normalerweise nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.

Ferner ist der Arbeitgeber berechtigt, zu den folgenden Themen einseitige Entscheidungen zu treffen:

  • unbeschränkte Modifizierung der Arbeitseinteilung,
  • Anordnung von zeitlich unbeschränktem Home-Office während der Dauer der Krise,
  • Kontrolle der Gesundheit des Arbeitnehmers.

Kreditrückzahlungen

Für alle Kreditrückzahlungen durch Privatpersonen und Unternehmen wurde ein Tilgungsmoratorium bis Ende diesen Jahres eingeräumt. Kurzfristige Geschäftskredite werden bis zum 30 Juni verlängert.

Der Zinssatz wird seit 18.03.2020 für alle neuen Konsumentenkredite auf den Basiszinssatz der Zentralbank zzgl. maximal 5 Prozent begrenzt. Bei einem Basiszinssatz von derzeit 0,9 liegt der maximale Zinssatz bei 5,9 Prozent. Die Banken arbeiten aktuell die Einzelheiten der Kreditprodukte mit dem neuen Zinssatz aus. Es bleibt abzuwarten, wie hoch die Bereitschaft zur Kreditfinanzierung angesichts des sehr niedrigen Zinssatzes und des hohen Risikos einer scheiternden Rückzahlung ist.

Steuererleichterungen und Moratorium für Mietverträge

Die Regierung führt auch Maßnahmen zur Unterstützung der von der Pandemie am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige ein, insbesondere für die Bereiche Tourismus, Gastgewerbe, Unterhaltung, Kultur, Sport und Verkehr. Die Arbeitgeber in diesen Sektoren sind bis zum 30. Juni von der Zahlung von Lohnsteuern befreit. Auch die Arbeitnehmerbeiträge werden gesenkt, einschließlich eines Moratoriums für Rentenbeiträge.

Darüber hinaus verbieten die neuen Regeln die Kündigung von Mietverträgen und sehen ein Moratorium für Mietpreiserhöhungen vor. Die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses wird aber dadurch nicht betroffen. Sofern durch Mieter und Vermieter nicht anders vereinbart, bleibt die Zahlungspflicht bestehen. Ein Zahlungsausfall aufgrund der Folgen von COVID-19 gibt dem Vermieter kein Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

Stand .03.2020

Wir weisen darauf hin, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Dynamik die Rechtslage jederzeit ändern kann. Auf Rückfrage können wir Ihnen gerne den aktuellen Sachstand erläutern.

Márk Mészáros
meszaros@saxinger.com

 

 

 

Ansprechpartner
Dr. Beatrix Fakó
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