COVID-19: Beschränkungen bei Gewinnausschüttung

Viele Unternehmen haben aufgrund der COVID-19-Krise bereits jetzt mit erheblichen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen zu kämpfen. In manchen Branchen wird auch bei ansonsten erfolgreich wirtschaftenden Unternehmen der Verlusteintritt oft unvermeidbar sein.

Da bei vielen Gesellschaften das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr ident ist, treffen die Auf- und Feststellung des Jahresabschlusses heuer zeitlich mit „COVID-19-Verlusten“ zusammen, d.h. mit den durch den COVID-19 verursachten Verluste, die bei der Annahme der Jahresbilanz schon sichtbar sind.

Es stellt sich die Frage, in einem solchen Fall möglich ist, Dividenden gezahlt werden können?

Eine GmbH bzw. eine AG darf den Gesellschaftern aufgrund ihres Mitgliedsverhältnisses, ausschließlich in den in BGB festgelegten Fällen, nur wenn die im Rechnungslegungsgesetz festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und nur aus dem Jahresüberschuss nach Steuern, oder auch aus der um das versteuerte Ergebnis des vorherigen Geschäftsjahres ergänzten freien Gewinnrücklage eine Auszahlung leisten.

Keine Auszahlung darf erfolgen, wenn das berichtigte Eigenkapital der Gesellschaft das Stammkapital der Gesellschaft nicht erreicht oder infolge der Auszahlung nicht erreichen würde bzw. wenn die Auszahlung die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft gefährden würde.

Auszahlungen, welche die GmbH trotz der vorstehenden Bestimmungen leistet, sind der Gesellschaft zurückzuzahlen.

Bei einer AG ist diese Regel so anzuwenden, dass Auszahlungen, die gesetzeswidrig geleistet wurden, sind auf Aufforderung der Gesellschaft zurückzuzahlen, vorausgesetzt, die Gesellschaft weist nach, dass der Aktionär davon wusste oder hätte wissen müssen, dass die Bedingungen für die Auszahlung nicht bestehen.

Im Falle einer KG und einer OHG enthält das BGB keine ähnliche Regel, da bei diesen Unternehmen haftet der Gesellschafter (der Komplementär) in vollem Umfang für die Schulden des Unternehmens, so wird der Gläubigerschutz gewährleistet.

In der gegenwärtigen Situation, obwohl die bisherigen Finanzergebnisse es möglich gemacht haben, Dividenden zu zahlen, aber in den kommenden Monaten wird ein erheblicher Umsatzrückgang des Unternehmens erwartet, wo die Schulden voraussichtlich das Vermögen übersteigen, dann darf keine Dividende gezahlt werden, bzw. diese sind voraussichtlich zurückzuzahlen.

Unsere Experten der SAXINGER COVID-19-Unit stehen Ihnen in diesem Zusammenhang sowie zur Beantwortung sonstiger Rechtsfragen im Zusammenhang mit COVID-19 gerne zur Verfügung.

Stand 29.03.2020

Wir weisen darauf hin, dass sich die Rechtslage laufend ändern kann, sind aber bemüht die Inhalte auf dem aktuellsten Stand zu halten.

 

 

 

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Dr. Diána Zimányi
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