Immobilienerwerb von Ausländern in Ungarn

Hintergrund
Am 04.10.2014 ist eine neue Regierungsverordnung bzgl. des Immobilienerwerbs durch Ausländer (Regierungsverordnung 251/2014 über den Eigentumserwerb durch Ausländer an nicht als Agrar- bzw. Forstwirtschaftsland qualifizierten Immobilien) in Kraft getreten. Ziel dieser Regierungsverordnung ist die Festlegung der Bedingungen, unter denen ausländische natürliche und juristische Personen Immobilien in Ungarn erwerben können.

Der Immobilienerwerb von Ausländern ist an die Genehmigung der örtlichen Regierungsbehörde (Kormányhivatal) gebunden. Nachfolgend werden die wichtigsten Regeln bzw. Erfordernisse der Erteilung und der Verweigerung der Genehmigung zusammengefasst.

Ausnahmen
Die Vorschriften der Regierungsverordnung gelten nicht für den Immobilienerwerb von natürlichen und juristischen Personen (i) eines EU-Landes, (ii) eines Landes des Europäischen Wirtschaftraumes (Island, Liechtenstein, Norwegen), (iii) der Schweiz oder (iv) im Fall von doppelten Staatsbürgern, die auch ungarische Staatsbürger oder Staatsbürger eines EU-Landes sind, (v) von im Ausland lebenden ungarischen Staatsbürgern (vi) und im Fall der Erbschaft. In den vorstehend genannten Fällen ist der Immobilienerwerb nicht genehmigungspflichtig.

Antragstellung – Erfordernisse
Der Antrag auf die Erteilung der Genehmigung ist auf einem Formular bei der zuständigen Regierungsbehörde einzureichen.

Dem Antrag ist der Kaufvertrag oder ein Vorvertrag bzgl. des Immobilienkaufes, oder falls nicht vorhanden, eine Erklärung des Eigentümers der Immobilie über die Verkaufsabsicht und ein offizieller Grundbuchauszug der Immobilie (nicht älter als 21 Tage) beizulegen. Falls der Antragsteller eine natürliche Person ist, hat er dem Antrag auch eine beglaubigte Ausweiskopie und eine Strafregisterbescheinigung, die beweist, dass der Antragsteller nicht vorbestraft ist, beizulegen. Im Fall einer juristischen Person ist der Firmenbuchauszug (nicht älter als 21 Tage) der ungarischen Niederlassung oder Handelsvertretung, im Fall eines Einzelunternehmers eine offizielle Urkunde (nicht älter als 21 Tage), die die unternehmerische Tätigkeit beweist, beizulegen. Hier ist anzumerken, dass ausländische juristische Personen eine Immobilie nur in Verbindung mit der Tätigkeit ihrer ungarischen Niederlassung oder Handelsvertretung erwerben dürfen. Grundbuch- und Firmenregisterauszüge, die Strafregisterbescheinigung und die von einem Einzelunternehmer einzuholende Urkunde können im Fall der vorherigen Bezahlung der Gebühren durch den Antragsteller auch von der Regierungsbehörde eingeholt werden.

Das Genehmigungsverfahren ist gebührenpflichtig, die Gebühr beträgt HUF 50.000,00 (ca. EUR 165,00).

Erteilung der Genehmigung, Verweigerungsgründe
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Immobilienerwerb das öffentliche Interesse oder das Gemeindeinteresse nicht verletzt, oder der Alleinunternehmer in Ungarn eine Wirtschaftstätigkeit ausübt bzw. ausüben möchte, der Immobilienerwerb für die Ausübung der Wirtschaftstätigkeit notwendig ist und der Immobilienerwerb das öffentliche Interesse nicht verletzt.

Absolute Verweigerungsgründe

Verweigerung wegen der Verletzung des öffentlichen Interessens
Die Regierungsbehörde hat die Genehmigung zum Immobilienerwerb zu verweigern, wenn das öffentliche Interesse durch den Immobilienerwerb verletzt wird. Im Fall einer natürlichen Person wird das öffentliche Interesse verletzt, wenn der Antragsteller mit einer Ausweisung, einem Einreise- und Aufenthaltsverbot, einem Haftbefehl oder einer Freiheitstrafe belangt wurde, oder wenn die Verletzung des öffentlichen Interessens aus sonstigen Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Gesundheitswesens festgestellt wird. Im Fall einer juristischen Person wird das öffentliche Interesse dann verletzt, wenn (i) die Steuernummer der Niederlassung oder der Handelsvertretung ausgesetzt oder gelöscht, (ii) die Tätigkeit der Niederlassung oder der Handelsvertretung wegen strafrechtliche Maßnahmen eingeschränkt wurde, oder (iii) die Niederlassung oder die Handelsvertretung unter Insolvenz, Zwangslöschung oder einem Auflösungsverfahren steht.

Verweigerung wegen der Verletzung des Gemeindeinteresses
Die Regierungsbehörde hat die Genehmigung zu verweigern, wenn das Gemeindeinteresse in Verbindung mit der Ausübung der obligatorischen oder freiwillig übernommenen Aufgaben der Selbstverwaltung verletzt wird. Hierüber hat der Bürgermeister der betroffenen Selbstverwaltung innerhalb von 30 Tagen zu entscheiden.

Relative Verweigerungsgründe
Die Regierungsbehörde kann die Erteilung der Genehmigung auch trotz der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen verweigern, wenn der Staat des Ausländers den ungarischen Staatsbürgern oder in Ungarn ansässigen juristischen Personen die Gleichstellung mit den eigenen Staatsbürgern bzw. juristischen Personen nicht gewährt. Die Regierungsbehörde kann jedoch die Erteilung der Genehmigung in diesem Fall nicht verweigern, wenn der Zweck des Eigentumserwerbs die Auflösung des Gemeinschaftseigentums ist, oder wenn der Antragsteller seit wenigstens 5 Jahren ununterbrochen in Ungarn über einen registrierten Wohnort oder Aufenthaltsort verfügt und in diesem Zeitraum insgesamt wenigstens 3 Jahre lang gearbeitet hat.

Autorin: Beatrix Fakó (Budapest)