Erleichterungen für Arbeitgeber und andere Massnahmen in der Corona-Krise

HINTERGRUND

COVID-19 Coronavirus führt auch in der ungarischen Wirtschaft zu weitreichenden Auswirkungen . Die Regierung hat zahlreiche Maßnahmen eingeleitet, um die Wirtschaft und die Arbeitnehmer vor den negativen Folgen des Coronavirus zu schützen.

NEUE ARBEITSRECHTLICHE ERLEICHTERUNGEN

Es ist die grundlegende arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.

Bestimmte Regelungen im Arbeitsrecht wurden nun mit Rücksicht auf die außerordentliche Situation gelockert, damit dank flexiblerer Lösungen Entlassungen vermieden werden können. Außerdem können Arbeitgeber und Arbeitnehmer nunmehr vom geltenden Arbeitsgesetzbuch abweichende Vereinbarungen treffen, selbst wenn normalerweise nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.

Ferner ist der Arbeitgeber berechtigt, zu den folgenden Themen einseitige Entscheidungen zu treffen:

  • unbeschränkte Modifizierung der Arbeitseinteilung,
  • Anordnung des zeitlich unbeschränkten Home-Office während der Dauer der Krise,
  • Kontrolle der Gesundheit des Arbeitnehmers.

MODIFIZIERUNG ODER KÜNDIGUNG DES ARBEITSVERTRAGS

Kündigung

Wegen der Coronavirus-Epidemie verzeichnen die Unternehmen einen erheblichen Umsatzverlust, der zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse führen kann.

Die Epidemie selbst darf jedoch nicht als Grund für eine fristlose Kündigung dienen. Stattdessen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen kündigen, wenn aufgrund des Umsatzverlustes eine Umstrukturierung erforderlich ist und deshalb ein oder mehrere Arbeitskreise oder bestimmte Arbeitsstellen innerhalb eines Arbeitskreises ausfallen. Auch hier gelten die bisherigen Kündigungsregeln (Kündigungsfrist, Freistellung von der Arbeitsleistung, Abfindung, Kündigungsverbote usw.).

Lohnkürzungen und Arbeitszeitverkürzungen

Aufgrund der Epidemie darf der Arbeitgeber einseitig weder die Löhne kürzen noch die Arbeitszeit reduzieren. Dies gilt als Modifizierung des Arbeitsvertrags, die der Zustimmung der Parteien bedarf. Daneben kann der Arbeitgeber sein Kündigungsrecht wie oben dargelegt ausüben, wenn er aufgrund der Verluste eine Umstrukturierung vornimmt und die Mitarbeiter den vorgeschlagenen Änderungen (i.S. der Lohnkürzung oder der kürzeren Arbeitszeiten) nicht zustimmen.

STILLSTANDSZEIT UND ANSPRUCH AUF ENTGELTFORTZAHLUNG

Wenn der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht während der eingeteilten Arbeitszeit nicht nachkommt, wird der durch den Arbeitsmangel betroffene Teil der Arbeitszeit als Stillstand bezeichnet. Für die Stillstandszeit steht den Arbeitnehmern ihr Grundgehalt zu.

Wenn der Arbeitgeber aber wegen eines unabwendbaren externen Umstands seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllen kann, ist er zur Zahlung des Grundlohns nicht verpflichtet. Beispielsweise wenn die Arbeitsverrichtung wegen einer bei Epidemie angeordneten Quarantäne weder am Arbeitsplatz noch an einem anderen Ort (z.B. Home-Office) möglich ist, gilt dies als ein unabwendbarer externer Umstand. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer zum zum Bezug von Krankengeld berechtigt.

Wenn ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert wird, gilt er als arbeitsunfähig und hat nach den allgemeinen Regeln Anspruch auf Krankengeld.

FINANZIELLE HILFE VOM STAAT

Die Regierung führte Maßnahmen zur Unterstützung der von der Pandemie am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige ein, insbesondere für die Bereiche Tourismus, Gastgewerbe, Unterhaltung, Kultur, Sport und Verkehr. Die Arbeitgeber in diesen Sektoren sind bis zum 30. Juni von der Zahlung von Lohnsteuern befreit. Auch die Arbeitnehmerbeiträge werden gesenkt, einschließlich eines Moratoriums für Rentenbeiträge.

Für alle Kreditrückzahlungen durch Privatpersonen und Unternehmen wurde ein Tilgungsmoratorium bis Ende diesen Jahres eingeräumt. Kurzfristige Geschäftskredite werden bis zum 30. Juni verlängert. Der Zinssatz wird seit 18.03.2020 für alle neuen Konsumentenkredite auf den Basiszinssatz der Zentralbank zzgl. maximal 5 Prozent begrenzt. Bei einem Basiszinssatz von derzeit 0,9 liegt der maximale Zinssatz bei 5,9 Prozent.

EINREISEBESCHRÄNKUNGEN IN ZEITEN VON COVID-19

Die Regierungsverordnung, die ausländischen Bürgern die Einreise nach Ungarn verbietet, trat am 17. März in Kraft. Obwohl die Grenzen für Ausländer geschlossen sind, ist der internationale Flughafen Budapest Liszt Ferenc weiterhin in Betrieb. Ungarische Staatsbürger dürfen heimkehren. Abgesehen von den unten erwähnten Ausnahmen dürfen ausschließlich ungarische Staatsbürger nach Ungarn einreisen. Bei zusammen reisenden Familien darf das ausländische Familienmitglied (Kind, Elternteil, Großelternteil, Ehemann oder Ehefrau) nach Ungarn einreisen, wenn mindestens einer der Passagiere ungarischer Staatsbürger ist.

Ausländer aus einem EWR-Land (EU, Schweiz, Norwegen), die einen ständigen Wohnsitz in Ungarn haben und dies durch eine ständige Aufenthaltskarte nachweisen, werden wie ungarische Staatsbürger behandelt und können daher einreisen.

Die Schengener Aufenthaltserlaubnis und das Schengen-Visum von Rumänien und Bulgarien zum Zweck der Durchreise – nach Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates – werden anerkannt. LKWs, die in Nachbarländer fahren, sind auf bestimmte Autobahnen beschränkt und müssen bestimmte Tankstellen benutzen.

QUARANTÄNE

Ungarische Staatsbürger, die aus Israel, Italien, China, Südkorea und aus dem Iran einreisen, unterliegen einer offiziellen Quarantäne, d.h. sie müssen sich an ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort 14 Tage lang einer Hausquarantäne unterziehen, auch wenn sie asymptomatisch sind.

Ungarische Staatsbürger, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit dem Coronavirus infiziert wurden, werden in dafür vorgesehene Quarantäneeinrichtungen (z.B. Krankenhausquarantäne) gebracht.

Nicht-ungarische Staatsbürger, welche die Quarantänevorschriften nicht einhalten, werden aus Ungarn ausgewiesen.

AUSGANGSBESCHRÄNKUNG

Die Menschen dürfen ihre Wohnungen oder Wohnorte zwischen 28. März und 11. April nur noch für den Weg zur Arbeit, die Beschaffung der Grundversorgung und den Transport von Kindern zur Aufsicht in Schulen und Kindergärten verlassen.

Erlaubt bleiben auch Spaziergänge im Freien bei Einhaltung eines Abstands von 1,5 Metern zu anderen Personen. In Lebensmittelgeschäften, Drogerien und Apotheken dürfen in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr nur Bürger über 65 Jahren einkaufen. Verstöße gegen die Ausgangsbeschränkung werden mit Geldstrafen geahndet.

Dr. Mészáros Márk

m.meszaros@saxinger.com

Stand 30.03.2020

Wir weisen darauf hin, dass sich die Rechtslage laufend ändern kann, sind aber bemüht die Inhalte auf dem aktuellsten Stand zu halten.

 

 

Ansprechpartner
Dr. Diána Zimányi
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