Slowakei: Novelle des Exekutionsgesetzes und des Gesetzes über die Sozialversicherung

Hintergrund
Am 01.04.2017 und am 01.07.2017 sind die Novelle des Exekutionsgesetzes Nr. 233/1995 Slg. und des Gesetzes über die Sozialversicherung Nr. 274/1994 Slg. in Kraft getreten. Durch diese Novellierung wurden nachfolgende wesentliche Änderungen des Exekutionsverfahrens festgelegt.

Das Exekutionsgesetz regelt das Exekutionsverfahren bei Eintreibung der Forderungen, vor allem im Hinblick auf die Tätigkeit des Exekutors, seine Verpflichtungen und Befugnisse, die Formen der Forderungseintreibung, seine Entlohnung sowie die Exekutionskosten.

Laut Äußerungen der Justizministerin wird das Exekutionsverfahren durch die Gesetzesnovelle gerechter und die Beziehungen zwischen Gericht, Exekutor, Gläubiger und Schuldner werden ausgeglichener und fairer.

Die wichtigsten Neuerungen des Exekutionsgesetzes
Im Sinne der Gesetzesnovelle wird nur ein Exekutionsgericht für das gesamte Gebiet der Slowakischen Republik zuständig sein. Dieses Gericht wird seinen Sitz in Banská Bystrica haben. Der Antrag auf die Einleitung der Exekution kann nur elektronisch mittels eines elektronischen Briefkastens des Gerichts eingestellt werden. Für die Exekution werden nur spezialisierte Exekutionsrichter zuständig sein, was zur schnelleren und effektiveren Erledigung der Exekution führen sollte.

Zudem hat der Gläubiger seit der Novelle nicht mehr die Möglichkeit, den Exekutor selbst auszuwählen. Die Exekutionsfälle werden den Exekutoren nunmehr durch das Exekutionsgericht nach dem Zufallsprinzip zugeteilt.

Durch die Gesetzesnovelle wurden auch die pauschalen Exekutionskosten und die Entlohnung des Exekutors neu geregelt. Die pauschalen Exekutionskosten werden mit EUR 60,00 festgesetzt und die Entlohnung des Exekutors wird auf maximal 1% der betriebenen Summe festgelegt, wobei diese Summe die Höhe der eingetriebenen Geldsumme keinesfalls übersteigen darf.

Des Weiteren bietet die Gesetzesnovelle dem Schuldner als natürliche Person die Möglichkeit einer einmaligen Exekutionsaussetzung aus sozialen Gründen.

Ferner bringt die Gesetzesnovelle noch eine weitere Änderung, und zwar, dass das Exekutionsgericht das Exekutionsverfahren automatisch einstellen kann, falls bei einer natürlichen Person binnen fünf Jahren und bei einer juristischen Person binnen zweieinhalb Jahren keine Geldsummen eingetrieben werden.

Novelle des Gesetzes über die Sozialversicherung
Die Sozialversicherung verfügt über die Befugnis, die Rückstände an der Sozialversicherung bei natürlichen oder juristischen Personen direkt und ohne einen Exekutor zu vollstrecken. Die Vollstreckung kann durch Gehaltsabzüge, Abgabenabzüge oder Pfändungen von Guthaben auf dem Bankkonto erfolgen.

Die Novelle des Gesetzes über die Sozialversicherung regelt aber, dass diese Änderung nur Geldzahlungen betrifft. Sollte die Vollstreckung Liegenschaften betreffen, muss die Exekution durch einen Exekutor durchgeführt werden.

Autorin: Veronika Pinterová