Bulgarien: Die Novelle des Datenschutzgesetzes

Hintergrund
Mit Inkrafttreten der Datenschutz Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) wurde die bis zum damaligen Zeitpunkt geltende Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG aufgehoben. Das anwendbare bulgarische Datenschutzgesetz musste somit revidiert und an die neuen Anforderungen angepasst werden. Zu diesem Zweck wurde eine umfassende Novelle verabschiedet (Staatsblatt 17 von 2019), durch die unter anderem Regelungen zur Konkretisierung der Bestimmungen der DSGVO eingeführt werden.

Neue Regeln für die Verantwortlichen
Die Personen, die als Verantwortliche im Sinne der DSGVO handeln, sind zur Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht mehr verpflichtet, sich bei der bulgarischen Datenschutzkommission zu registrieren, wobei sie sich selbstverständlich an die rechtlichen Vorschriften zu halten haben. So dürfen Verantwortliche unter anderem Kopien von Personalausweisen nur dann behalten, wenn es im Gesetz vorgesehen ist. Darüber hinaus dürfen personenbezogene Daten von Verstorbenen nur aufgrund eines bestehenden Rechtsgrundes verarbeitet werden. Dabei sind Maßnahmen zu treffen, die die Rechte und die Freiheiten Dritter wahren. Der freie öffentliche Zugang zu Identitätsnummern von bulgarischen oder von ausländischen Personen wird nur in den gesetzlich geregelten Fällen gestattet. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Minderjähriger aufgrund einer Einwilligung ist nur gültig, wenn die Einwilligung von dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter bzw. Vormund erteilt ist. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken darf nicht gegen das Recht auf Privatleben verstoßen. Die Offenlegung von zu solchen Zwecken verarbeiteten Daten durch Übergabe oder auf eine andere Weise ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig.

Neues für Arbeitgeber
Die Arbeitgeber müssen unter anderem Regeln und Verfahren betreffend der Zutrittskontrolle, der Arbeitszeit, der Verletzungen der Arbeitsdisziplin u.a. festlegen. Sowohl die Arbeitgeber als auch die HR-Spezialisten dürfen Bewerbungsunterlagen nur mit der Zustimmung des Bewerbers länger als sechs Monate aufbewahren. Originalunterlagen, aus denen der psychische oder physische Zustand von Bewerbern hervorgeht, die dann nicht angestellt wurden, müssen innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewerbungsverfahrens an die betroffene Person zurückgegeben werden.

Die betroffenen Personen
Die Novelle regelt ausführlich die Ausübung der Informationsrechte der betroffenen Personen gegenüber den Verantwortlichen sowie die Verfahren zum Zugang zu ihren personenbezogenen Daten. Ein sehr großer Teil der Novelle ist den Verfahren zum Einlegen von Rechtsmitteln bei Verstößen gegen die Rechte der betroffenen Personen gewidmet. Eine Klage vor der Datenschutzkommission ist jedoch auf sechs Monate nach Kenntnis von dem Verstoß und jedenfalls auf spätestens zwei Jahre nach dem Begehen des Verstoßes begrenzt. Anonyme Klagen oder Klagen ohne Unterschrift werden von der Kommission nicht bearbeitet. Den betroffenen Personen steht zudem das Recht auf Schadensersatz zu. Zudem gibt es eine detaillierte Regelung zum Schutz der natürlichen Personen bei der Datenverarbeitung im Strafverfahren.

Autorin: Cornelia Draganova