Slovakia: Beitrag für die Erholung von Arbeitnehmern

Hintergrund
Mit der Änderung des Gesetzes über die Förderung des Reiseverkehrs und der indirekten Änderung des Arbeitsgesetzbuchs wurde mit Wirkung zum 01.01.2019 ein neues Institut – ein Beitrag zur Erholung von Arbeitnehmern („Erholungsbeitrag“) – in die slowakische Rechtsordnung eingeführt.

Bedingungen für die Zahlung des Erholungsbeitrages
Arbeitgeber, die mehr als 49 Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern einen Erholungsbeitrag zu gewähren. Andere Arbeitgeber können einen freiwilligen Erholungsbeitrag zahlen.

Der Arbeitnehmer hat jedes Jahr Anspruch auf einen Erholungsbeitrag, sofern zu diesem Zeitpunkt das Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber seit mindestens 24 Monaten bestanden hat. Die Erfüllung dieser Voraussetzung wird auf der Seite des Arbeitnehmers zu Beginn der Erholung überprüft.

Die Höhe des Erholungsbeitrags beträgt 55 % der erstattungsfähigen nachgewiesenen Erholungsausgaben, jedoch nicht mehr als 275,00 EUR jährlich.

Förderungsfähig sind insbesondere Ausgaben eines Arbeitnehmers für ein „Urlaubspaket“ oder touristische Dienstleistungen, die mit der Unterbringung von mindestens zwei Übernachtungen bzw. mit Verpflegungs- und sonstigen Erholungsdienstleistungen in der Slowakischen Republik verbunden sind, sowie mehrtägige Aktivitäten in der Slowakischen Republik während der Schulferien für die Schulkinder des Arbeitnehmers, sofern der Arbeitnehmer die Kosten für sich selbst, für seinen mit ihm an der Erholung teilnehmenden Ehepartner, Kind oder eine andere in enger Beziehung stehende Person, aufgewendet hat.

Der Arbeitnehmer bezahlt seine Erholung zunächst aus eigenen Mitteln. Die Buchungsunterlagen werden dann spätestens 30 Tage nach Ende der Erholung bei dem Arbeitgeber eingereicht und bis zu 55 % der Kosten, jedoch nicht mehr als 275,00 EUR, jährlich durch den Arbeitgeber erstattet.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer den Erholungsbeitrag in Form eines Erholungsgutscheins gewähren, und zwar nach demselben Prinzip wie die Verpflegungsgutscheine.

Der durch den Arbeitgeber gewährte Erholungsbeitrag wird nicht als Einkommen besteuert und unterliegt auch keinen Abgaben zur Kranken- und Sozialversicherung. Die obligatorischen Erholungsbeiträge sind steuerlich anerkannte Ausgaben des Arbeitgebers.

Autorin: Gabriela Janíková